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Bingo spielen

Spiele



Bingo, ein verbotenes Spiel?



Der Begriff
Bingo schließt alle Lottosysteme mit ein.

Unser deutsches Samstagslotto ist ein reines Bingospiel nach dem System "6 aus 49".

  • In England und Irland - System "15 aus 90" - findet man in den Städten etliche in alten Kinos installierte Bingohallen. Dort sitzen von morgens bis abends fast ausschließlich Hausfrauen und Rentner bei Tee, Cola und Wasser. Tief in der Halle sieht man eine Person auf einem Podest hinter einem Bingogerät sitzen und ununterbrochen Zahlen ausrufen. Die Leute in den Bingohallen müssen höllisch aufpassen, daß Sie keine Zahl verpassen, da jeder mit mehreren Tickets gleichzeitig spielt um seine Gewinnchancen zu erhöhen. Hat jemand alle 15 gezogenen Zahlen angekreuzt muß er "Bingo" rufen. Er oder Sie hat gewonnen.


  • Was dort erlaubt ist, ist bei uns in Deutschland, wie in den meisten europäischen Ländern auch, verboten.


  • In den meisten europäischen Ländern ist das gewerbliche Ausspielen in der Öffentlichkeit, so auch in konzessionierten Räumen, strengstens verboten.


  • Nichtbeachtung wird nach § 286 StGB geahndet. Eine Ausnahme bildet das Schaustellergewerbe mit seinen besonderen Bestimmungen.



Außerdem finden die länderspezifischen Lotteriegesetze mit ihrer Lotterieabgabenpflicht ihre Anwendung.




Was ist in Deutschland erlaubt?

  • Innerhalb geschlossener Club- oder Vereinsfeiern darf jedes Mitglied und geladener Gast an Bingoveranstaltungen teilnehmen, wenn nach Ausschüttung aller Preise der Reingewinn abzüglich aller Kosten dem eingetragenen Verein zugute kommt.


  • Bei einer öffentlichen Ausspielung, z.B. in einer Discothek oder Gaststätte, darf die Teilnahme an der Bingoveranstaltung nichts kosten. Sie darf weder von einer Leistung abhängig gemacht werden  - Kauf eines Getränkes - , noch dürfen sogenannte verschleierte Kosten  - erhöhter Eintrittspreis am Bingoabend - erhoben werden.


  • Unter diesen Voraussetzung dürfen Gewinne bis zum Einzelwert von EUR 50.- als Kosten geltend gemacht werden. Gewinne mit höherem Wert müssen privat finanziert werden.


  • Für eine öffentliche Ausspielung, bei der die Teilnahme von einer Leistung abhängig ist, das Bingoticket etwas kostet, oder verschleierte Kosten vorhanden sind, gilt folgendes: der durch die Bingoveranstaltung erzielte Gewinn darf nicht beim Veranstalter verbleiben.


  • Hierbei wird vorher mit einem eingetragenen Verein oder einer als gemeinnützig anerkannten Institution vereinbart, daß die Ausspielung zu deren Gunsten geschieht.


  • Die länderspezifischen Lotteriegesetze mit ihrer Lotterieabgabenpflicht sind immer zu beachten.


Die ausgeschütteten
Preise werden von den Einnahmen abgezogen,

der verbleibende Gewinn wird - möglichst werbewirksam - abgeführt.

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